Lieferketten & geopolitische Abhängigkeiten

Versorgung in KatastrophenWarum die Notfallreform den Bevölkerungsschutz mitdenken muss

Nach der Flutkatastrophe im Ahrtal wurden vier mobile Arztpraxen und eine Notfallapotheke eingerichtet. Die Hilfsorganisationen stellten Trinkwasser, Verpflegung und Hygieneartikel bereit, betrieb Ersatzstromanlagen und unterstützten die Abwasseraufbereitung. Hinzu kam die psychosoziale Betreuung der Betroffenen. Diese Aufgaben reichten weit über die Rettung aus unmittelbarer Lebensgefahr hinaus. Sie waren notwendig, weil wesentliche Teile der örtlichen Versorgung ausgefallen waren. [1]

An solchen Einsätzen muss sich auch die Diskussion über die Zukunft der Notfallversorgung orientieren. Bei einer Katastrophe kommen zusätzliche Verletzte und Erkrankte zu den Menschen hinzu, die ohnehin medizinische Behandlung, Medikamente oder Pflege benötigen. Gleichzeitig können Straßen unpassierbar, Arztpraxen geschlossen und Krankenhäuser nur eingeschränkt arbeitsfähig sein. Das Hilfesystem muss unter erschwerten Bedingungen mehr leisten.

Die geplante Notfallreform berührt deshalb eine Frage, die über Zuständigkeiten von Krankenkassen und Rettungsdiensten hinausgeht: Welche Versorgung steht der Bevölkerung zur Verfügung, wenn die üblichen Strukturen über Stunden, Tage oder Wochen nicht ausreichen?

Die aktuellen Warnungen kommen keineswegs allein von einer Organisation. DRK, Arbeiter-Samariter-Bund, Johanniter, Malteser und DLRG haben sich gemeinsam mit Feuerwehren und Luftrettungsorganisationen positioniert. Ihre Stellungnahmen zeigen, wie eng die tägliche Notfallversorgung und die Vorsorge für größere Schadenslagen miteinander verbunden sind.

Wie aus täglicher Versorgung Katastrophenhilfe wird

Im Alltag versorgt der Rettungsdienst Menschen mit akuten Erkrankungen oder Verletzungen. Leitstellen nehmen Hilfeersuchen entgegen, veranlassen geeignete Maßnahmen und koordinieren die verfügbaren Einsatzmittel. Krankenhäuser, Arztpraxen und der ärztliche Bereitschaftsdienst übernehmen weitere Teile der Versorgung.

Bei einem größeren Schadensereignis werden zusätzliche Kräfte benötigt. Einheiten des Sanitätsdienstes können Behandlungsplätze einrichten, Verletzte versorgen und Patiententransporte übernehmen. Der Betreuungsdienst kümmert sich insbesondere um Menschen, die ihre Wohnung verlassen mussten oder sich vorübergehend nicht selbst versorgen können. Dazu gehören Unterkunft, Verpflegung, soziale Betreuung und Unterstützung besonders hilfsbedürftiger Personen. Diese Aufgaben werden wesentlich von Hilfsorganisationen und ehrenamtlichen Einsatzkräften getragen. [2]

Der Übergang zwischen diesen Bereichen ist praktisch fließend. Eine Lage beginnt möglicherweise mit wenigen Rettungsdiensteinsätzen und entwickelt sich innerhalb kurzer Zeit zu einer Evakuierung mehrerer Straßenzüge. Aus der Versorgung einzelner Verletzter kann eine überörtliche Aufgabe werden, bei der zusätzlich Pflege, Transport, Unterbringung und Logistik organisiert werden müssen.

Fachleute sprechen von Aufwuchsfähigkeit, wenn ein System seine verfügbaren Kräfte und Leistungen bei steigendem Bedarf erweitern kann. Ebenso wichtig ist die Durchhaltefähigkeit: Die Versorgung muss auch nach dem ersten Einsatzabschnitt funktionieren, wenn Personal abgelöst, Material ersetzt und Fahrzeuge gewartet werden müssen.

Eine zusätzliche Einheit auf dem Papier reicht dafür nicht aus. Benötigt werden tatsächlich verfügbare Menschen, einsatzfähige Ausstattung, funktionierende Führungsstrukturen und eine gesicherte Versorgung der Einsatzkräfte selbst.

Was die Hilfsorganisationen fordern

Am 8. September 2026 veröffentlichten acht Organisationen eine gemeinsame Position zur Notfallreform: Arbeiter-Samariter-Bund, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfall-Hilfe einschließlich Johanniter Luftrettung, Malteser Hilfsdienst, DLRG, ADAC Luftrettung, DRF Luftrettung sowie der Deutsche Feuerwehrverband gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft der Leiterinnen und Leiter der Berufsfeuerwehren.

Sie begrüßen die Reform grundsätzlich. Bessere Zusammenarbeit, zeitgemäße Leitstellen und eine passendere Versorgung der Hilfesuchenden werden ausdrücklich unterstützt. Zugleich verlangen die Organisationen eine verlässliche Finanzierung der notwendigen Personal-, Betriebs-, Ausbildungs- und Investitionskosten. Außerdem fordern sie eigene, gesicherte Mitsprache bei bundesweiten Entscheidungen über den Rettungsdienst. [3]

In den einzelnen Stellungnahmen werden unterschiedliche Schwerpunkte sichtbar.

Das Deutsche Rote Kreuz beschreibt den Rettungsdienst als Bindeglied zum überwiegend ehrenamtlich getragenen gesundheitlichen Bevölkerungsschutz. Besonders wichtig ist dem Verband, die Finanzierung der einsatzunabhängigen Bereitschaft ausdrücklich im Gesetz abzusichern. Dazu zählt das DRK unter anderem Personal, Fahrzeuge, Leitstellentechnik, Bevorratung und Ausbildung. Eine Erläuterung allein in der Gesetzesbegründung hält es für nicht ausreichend. [4]

Die Johanniter stellen die Fähigkeit in den Vordergrund, auf unterschiedliche Gefahrenlagen reagieren und bei Bedarf zusätzliche Versorgung aufbauen zu können. Ihre Stellungnahme vom 7. September fordert ausdrücklich, diese Aufwuchsfähigkeit zu erhalten. Zugleich sprechen sie sich für realitätsgerechte Finanzierungsregelungen und eine stärkere Gesundheits- und Selbsthilfekompetenz der Bevölkerung aus. [5]

Der Arbeiter-Samariter-Bund unterstützt eine fachlich gesteuerte Vermittlung an die geeignete Behandlungsstelle. Menschen sollen nicht selbst herausfinden müssen, welcher Teil eines komplizierten Versorgungssystems für ihr Anliegen zuständig ist. In seiner weitergehenden Bevölkerungsschutzpolitik betont der ASB außerdem die soziale und organisatorische Seite der Krisenbewältigung. Beim im Mai vorgestellten „Pakt für den Bevölkerungsschutz“ kritisierte er, dass technische und staatliche Fähigkeiten zu stark im Vordergrund stünden, während die Hilfsorganisationen und ihre Versorgungs- und Betreuungsstrukturen nicht hinreichend gestärkt würden. [6]

Die DLRG trägt die gemeinsame Position zur Notfallreform mit und verweist darüber hinaus auf zwei für Katastrophenlagen besonders wichtige Voraussetzungen: verlässliche Bedingungen für ehrenamtliche Einsatzkräfte und eine angemessene Berücksichtigung der Wasserrettung. Im Mai 2026 forderte sie unter anderem einheitlichere Regelungen zur Freistellung für Einsätze, Übungen und Ausbildung sowie eine ausdrückliche Verankerung der Wasserrettung im Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz. [7]

Die Forderungen sind nicht in jedem Detail identisch. Gemeinsam ist ihnen die Sorge, dass neue Anforderungen beschlossen werden, ohne die dafür benötigten Strukturen dauerhaft abzusichern. Daraus folgt noch keine belastbare Prognose eines flächendeckenden Zusammenbruchs. Die Stellungnahmen benennen aber konkrete Risiken, die bei einer Reform nicht als bloße Interessenvertretung einzelner Anbieter abgetan werden sollten.

Was die Notfallreform verbessern kann

Die Reform befindet sich weiterhin im Gesetzgebungsverfahren. Der Bundestag beriet den Regierungsentwurf am 9. Juli 2026 in erster Lesung; am 9. September folgte die öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss. Die vorgesehenen Änderungen sind daher von bereits geltendem Recht zu unterscheiden. [8]

Geplant ist unter anderem eine engere digitale Zusammenarbeit zwischen den Leitstellen hinter den Rufnummern 112 und 116117. An geeigneten Krankenhäusern sollen Integrierte Notfallzentren entstehen, in denen eine gemeinsame Ersteinschätzung den Weg in die passende Behandlung erleichtert. Telemedizinische und aufsuchende Angebote sollen die Versorgung ergänzen.

Außerdem soll die medizinische Notfallrettung als eigenständige Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt werden. Damit würde ihre Finanzierung die medizinische Arbeit besser abbilden, statt sich im Bundesrecht vor allem am Transport ins Krankenhaus zu orientieren. Eine fachgerechte Versorgung am Einsatzort soll auch ohne anschließende Krankenhausfahrt angemessen berücksichtigt werden. [9]

Diese Ziele sind sinnvoll. Ein Patient, der sicher zu Hause behandelt werden kann, benötigt nicht zwangsläufig einen Transport und einen Aufenthalt in der Notaufnahme. Werden Rettungswagen und Krankenhauspersonal dadurch tatsächlich entlastet, verbessert das grundsätzlich auch ihre Verfügbarkeit für andere Aufgaben.

Die Entlastung setzt allerdings voraus, dass eine geeignete Alternative vorhanden ist. Eine telefonische Weiterleitung allein schafft noch keinen Hausbesuch, keinen Behandlungstermin und keinen verfügbaren Pflegedienst. Bereits in der Bundestagsanhörung wurde davor gewarnt, neue Angebote ohne ausreichendes Personal und verlässliche Finanzierung vorzusehen. [8]

Für die Katastrophenvorsorge kommt eine weitere Anforderung hinzu: Die neu verbundenen Versorgungswege müssen auch dann nutzbar bleiben, wenn einzelne Einrichtungen oder technische Systeme ausfallen.

Warum weniger Einsätze nicht automatisch weniger Bereitschaft erlauben

Im Rettungsdienst bezeichnet Vorhaltung die Einsatzbereitschaft unabhängig davon, ob gerade ein Notruf eingeht. Dazu gehören besetzte Rettungsmittel, Standorte, Leitstellen und die erforderliche Ausstattung. Diese Kosten entstehen auch in einsatzarmen Stunden.

Ein vereinfachtes Beispiel verdeutlicht die Bedeutung: In einer ländlichen Region könnten bessere ambulante Angebote mehrere Krankenhaustransporte am Tag vermeiden. Das würde Fahrleistung und Einsatzzeiten reduzieren. Die Entfernung zwischen den Ortschaften bliebe jedoch unverändert. Auch zwei gleichzeitig auftretende schwere Notfälle müssten weiterhin bewältigt werden.

Ob tatsächlich weniger Fahrzeuge oder Personal benötigt werden, ließe sich deshalb erst anhand der örtlichen Versorgung prüfen. Eine sinkende Transportzahl genügt als Begründung nicht.

Für größere Schadenslagen ist diese Unterscheidung besonders wichtig. Die alltägliche Einsatzbereitschaft bildet den Ausgangspunkt für die erste Reaktion. Zusätzliche Katastrophenschutzeinheiten müssen alarmiert werden, sich sammeln und gegebenenfalls aus anderen Regionen anreisen. Ihre Existenz erlaubt es nicht, die reguläre Versorgung beliebig zu verringern.

Dabei verbietet der Regierungsentwurf die Finanzierung notwendiger Vorhaltung keineswegs grundsätzlich. Die Bundesregierung erklärt, dass erforderliche anteilige Vorhalte- und Investitionskosten berücksichtigt werden können, soweit sie dem Leistungsanspruch der Krankenversicherung dienen. Umstritten ist, wie verbindlich und rechtssicher diese Finanzierung ausgestaltet wird. [10]

Die berechtigte Forderung nach Wirtschaftlichkeit bleibt bestehen. Standorte, Dienstzeiten und Organisationsformen müssen überprüfbar sein. Wirtschaftlichkeit bedeutet aber nicht, jede freie Kapazität als vermeidbare Ausgabe zu behandeln. Bei einer bewusst vorgehaltenen Sicherheitsleistung gehört zeitweilige Nichtauslastung zum Zweck.

In der Katastrophe müssen auch Pflege und Grundversorgung weitergehen

Eine Betrachtung allein nach der Zahl von Rettungswagen und Krankenhausbetten greift zu kurz.

Für Menschen mit Pflegebedarf kann eine unterbrochene Versorgung sehr schnell zu einer ernsten Gefährdung werden. Eine erreichbare Notaufnahme hilft nur begrenzt, wenn zu Hause Unterstützung beim Essen, bei der Körperpflege oder bei der Mobilität fehlt. Auch Angehörige können durch eine Evakuierung, gesperrte Verkehrswege oder eigene Betroffenheit ausfallen.

Das Forschungsprojekt AUPIK zur Aufrechterhaltung ambulanter Pflegeinfrastrukturen kommt zu einem wichtigen Ergebnis: Die pflegerische Versorgung muss auch in Katastrophenlagen wesentlich durch die vorhandenen Pflegedienste weitergeführt werden. Der Katastrophenschutz kann unterstützen, diese Strukturen aber nicht einfach vollständig ersetzen. Die Forschung macht außerdem deutlich, dass die Einsatzbereitschaft des Pflegepersonals mit der Versorgung der eigenen Familie zusammenhängt. [11]

Für die kommunale Vorsorge folgt daraus, dass ambulante Pflegedienste, Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen und weitere Versorger frühzeitig einbezogen werden sollten. Es muss geklärt sein, wie notwendige Besuche bei Verkehrsbehinderungen organisiert werden, welche alternativen Kontaktwege bestehen und wohin Menschen gebracht werden können, wenn ihre Versorgung zu Hause nicht mehr möglich ist.

Auch Notunterkünfte benötigen eine differenzierte Planung. Eine Person, die selbstständig laufen und sich versorgen kann, hat andere Anforderungen als ein bettlägeriger Mensch oder jemand mit Demenz. Barrierefreie Zugänge, geeignete Sanitäranlagen, Ruhemöglichkeiten und fachliche Unterstützung sollten deshalb bereits Teil der Vorbereitung sein.

Unterkunft und Verpflegung sind zudem gesundheitlich relevante Leistungen. Das BBK zählt zur Betreuung ausdrücklich die Deckung von Grundbedürfnissen, die Begleitung besonders hilfsbedürftiger Menschen und die Vermittlung in weiterführende psychosoziale Hilfen. [2]

Wer diese Aufgaben aus der Betrachtung ausklammert, unterschätzt den tatsächlichen Versorgungsbedarf einer betroffenen Bevölkerung.

Zusätzliche Kapazitäten brauchen Zeit und Logistik

Für außergewöhnliche Lagen gibt es ergänzende Konzepte des Bundes. Dazu gehören die Medizinischen Task Forces: standardisierte Einheiten mit besonderen sanitätsdienstlichen Fähigkeiten für den Zivilschutz und die länderübergreifende Katastrophenhilfe. Sie sind unter anderem für den Betrieb von Behandlungsplätzen, die Versorgung kontaminierter Verletzter und weiträumige Patiententransporte vorgesehen. [12]

Für die Unterbringung und Versorgung größerer Bevölkerungsgruppen werden Mobile Betreuungsmodule entwickelt. Ein Modul „5.000“ ist als weitgehend eigenständig funktionierende Einrichtung für bis zu 5.000 Menschen konzipiert. Dazu gehören Unterkünfte, Küchen, Sanitäranlagen, Energieversorgung sowie medizinische und pflegerische Unterstützung. Das BBK weist ausdrücklich darauf hin, dass der Aufbau aufwendig ist und solche Einrichtungen für eine längere Nutzung am gewählten Standort vorgesehen sind. [13]

Diese Fähigkeiten sind wertvoll. Sie stehen jedoch für andere Aufgaben und Zeitabläufe als der Rettungswagen, der nach einem Notruf unmittelbar ausrückt. Ihre Existenz darf deshalb nicht mit einer überall sofort verfügbaren Ersatzversorgung verwechselt werden.

Für die Einsatzplanung sollte nachvollziehbar sein, welche Hilfe vor Ort sofort verfügbar ist und welche erst später eintrifft. Ebenso muss die Versorgung bis zu diesem Zeitpunkt organisiert werden. Bei länger dauernden Lagen kommen Ablösung, Kraftstoff, Verbrauchsmaterial, Verpflegung, Unterbringung und Instandhaltung hinzu.

Eine Einheit kann bei der Alarmierung vollständig besetzt sein und trotzdem nach einem langen Einsatz an ihre Grenzen gelangen. Daher sollte die Leistungsfähigkeit über mehrere Schichten betrachtet werden. Die Zahl vorhandener Fahrzeuge beantwortet diese Frage nicht.

Ehrenamtliche müssen tatsächlich verfügbar sein

Die Forderungen von ASB und DLRG zur Stellung ehrenamtlicher Helfer betreffen unmittelbar die Versorgungssicherheit. Beide Organisationen weisen auf die Bedeutung verlässlicher Freistellungsbedingungen und einer strukturellen Unterstützung des Ehrenamts hin. Die DLRG kritisiert dabei Unterschiede zwischen Ländern und Einsatzorganisationen. [6, 7]

Für eine Katastrophenschutzplanung ist entscheidend, ob ausgebildete Einsatzkräfte ihren Arbeitsplatz tatsächlich verlassen können, ob sie für Übungen verfügbar sind und wie längere Abwesenheiten geregelt werden. Ohne regelmäßige Ausbildung und gemeinsame Übungen lässt sich aus vorhandener Ausrüstung keine verlässlich einsetzbare Fähigkeit ableiten.

Hinzu kommt die persönliche Betroffenheit. Wer selbst evakuiert wurde oder die Versorgung seiner Angehörigen organisieren muss, steht möglicherweise nicht im vorgesehenen Umfang zur Verfügung. Personalplanung sollte deshalb nicht allein auf Mitgliederzahlen oder nominellen Besetzungsstärken beruhen.

Auch Doppelverwendungen müssen sichtbar sein. Wird dieselbe Fachkraft gleichzeitig für den regulären Rettungsdienst, eine zusätzliche Behandlungseinheit und einen Führungsdienst eingeplant, entstehen daraus keine drei unabhängig verfügbaren Personen. Solche Überschneidungen sollten bereits in der Vorbereitung aufgelöst werden.

Die Verantwortung liegt dabei nicht allein bei den Freiwilligen. Arbeitgeber, öffentliche Träger und Einsatzorganisationen benötigen verlässliche Vereinbarungen, damit Engagement im Ernstfall praktisch möglich ist.

Gemeinsame Infrastruktur kann beide Aufgaben stärken

Wie sich Alltagsbetrieb und Katastrophenvorsorge sinnvoll verbinden lassen, zeigt ein Beispiel aus Sachsen. Die Johanniter eröffneten im Mai 2026 die Erweiterung ihres Zentrums in Heidenau. Im Normalbetrieb dienen die Gebäude unter anderem Rettungs- und Fahrdiensten sowie Ausbildung und Training. Für Katastrophenlagen verfügt der Standort nach Angaben der Organisation über Möglichkeiten, bis zu 200 Menschen mehrere Tage autark zu versorgen. Dazu gehören ein Notstromaggregat sowie eigene Brunnen- und Abwasserinfrastruktur. [14]

Eine solche Doppelnutzung kann wirtschaftlich sinnvoll sein. Gebäude, Technik und Ausbildung werden regelmäßig genutzt und zugleich für besondere Lagen vorbereitet. Sie verdeutlicht aber auch, weshalb Finanzierungsentscheidungen nicht völlig getrennt betrachtet werden sollten.

Wird eine gemeinsam genutzte Struktur verändert, muss geprüft werden, welche Aufgaben davon betroffen sind. Der Verlust eines Rettungsdienstauftrags führt nicht automatisch zum Wegfall des örtlichen Katastrophenschutzes. Wo jedoch Ausbildung, Logistik, Räume oder technische Unterstützung eng miteinander verbunden sind, kann eine Veränderung Auswirkungen auf mehrere Leistungen haben.

Daraus folgt keine Pflicht der Krankenversicherung, sämtliche Katastrophenschutzkosten zu übernehmen. Der Entwurf grenzt ausdrücklich Kosten anderer öffentlicher Aufgaben von den Leistungen der Krankenversicherung ab. Der Katastrophenschutz liegt bei den Ländern; für den Zivilschutz im Verteidigungsfall ist der Bund zuständig. [2, 10]

Erforderlich ist deshalb eine nachvollziehbare Zuordnung gemeinsam genutzter Ressourcen und eine gesicherte Finanzierung der jeweiligen Aufgaben. Eine rechnerische Trennung hilft wenig, wenn anschließend ein notwendiger Teil der Infrastruktur von keinem zuständigen Träger ausreichend finanziert wird.

Die Versorgung muss unter Ausfallbedingungen erprobt werden

Die Qualität der Reform sollte nicht ausschließlich daran gemessen werden, ob im Alltag weniger Menschen in Notaufnahmen erscheinen oder weniger Krankenhaustransporte stattfinden. Aus Sicht des Bevölkerungsschutzes muss auch überprüft werden, wie die Versorgung bei Ausfällen funktioniert.

Ein geeigneter Prüfrahmen wäre beispielsweise ein länger andauernder regionaler Stromausfall, bei dem zugleich ein Krankenhaus eingeschränkt arbeitet und mehrere Pflegeeinrichtungen Unterstützung benötigen. An einem solchen Szenario ließe sich untersuchen, wie Hilfeersuchen aufgenommen, Menschen erreicht, Transporte organisiert und die notwendige Behandlung fortgesetzt werden können.

Dabei sollten auch die Grenzen digitaler Vernetzung geprüft werden. Welche Übergaben sind noch möglich, wenn die gemeinsame Plattform nicht erreichbar ist? Wie erhalten Leitstellen verlässliche Informationen über tatsächlich verfügbare Behandlungsmöglichkeiten? Welche Anlaufstellen kennt die Bevölkerung, wenn gewohnte Kommunikationswege ausfallen?

Krankenhäuser müssen in diese Betrachtung einbezogen werden. Das BBK behandelt in seiner Krankenhausalarm- und -einsatzplanung ausdrücklich sowohl interne Ereignisse wie Brände oder Cyberangriffe als auch einen starken zusätzlichen Patientenzustrom von außen. Eine funktionierende Rettungskette benötigt aufnahme- und arbeitsfähige Behandlungseinrichtungen. [15]

Solche Übungen sollten deshalb über die Zusammenarbeit von Rettungsdienst und Feuerwehr hinausgehen. Pflege, ambulante Medizin, Betreuungsdienste, Versorgungsunternehmen und kommunale Krisenstäbe gehören an denselben Tisch. Gerade an ihren Übergängen zeigt sich, ob aus einzelnen Notfallplänen eine tatsächlich funktionierende Versorgung entsteht.

Die Bevölkerung sollte dabei als Beteiligte berücksichtigt werden. Verständliche Informationen, Erste-Hilfe-Kenntnisse und angemessene Eigenvorsorge können dazu beitragen, Hilfe auf Menschen mit dringendem Unterstützungsbedarf zu konzentrieren. Für Personen, die sich aufgrund von Krankheit, Behinderung oder ihrer Lebenssituation nur eingeschränkt selbst helfen können, muss die Planung jedoch gezielt Unterstützung vorsehen. Die Vorsorgeempfehlungen des BBK bieten hierfür einen Ausgangspunkt, ersetzen aber keine öffentliche Versorgungsplanung. [16]

Eine Reform braucht einen Maßstab, der über den Alltag hinausgeht

Die Hilfsorganisationen stellen die Notwendigkeit einer besseren Notfallversorgung nicht infrage. Ihre gemeinsame Forderung ist, die Leistungsfähigkeit derjenigen Strukturen zu erhalten, auf die die Bevölkerung im Alltag und in außergewöhnlichen Lagen angewiesen ist.

Dafür braucht es eine Finanzierung, die notwendige Einsatzbereitschaft verlässlich berücksichtigt, zusätzliche Katastrophenschutzfähigkeiten absichert und gemeinsame Infrastruktur transparent zuordnet. Ebenso wichtig sind tatsächlich verfügbare Einsatzkräfte, belastbare Ablösekonzepte und die Einbindung der Pflege und sozialen Versorgung.

Die Erfahrungen aus dem Ahrtal zeigen, wie weit diese Verantwortung reicht. Nach der unmittelbaren Rettung mussten medizinische Behandlung, Hygiene, Stromversorgung und Betreuung weiter organisiert werden. Eine Notfallreform sollte solche Anforderungen von Beginn an berücksichtigen.

Ob die Versorgung trägt, zeigt sich schließlich daran, ob Menschen die benötigte Hilfe auch unter schwierigen Bedingungen erhalten: unmittelbar nach dem Ereignis, in der folgenden Nacht und in den Tagen danach.


Quellen

[1] Deutsches Rotes Kreuz: „Jahrestag Hochwasserkatastrophe: DRK-Einsatz im Ahrtal zeigt Gebot, Ehrenamt zu stärken“, 11. Juli 2022. Dokumentation der medizinischen, technischen und betreuungsdienstlichen Hilfe nach der Flut. DRK

[2] Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe: Fachinformationen „Sanitätsdienst“ und „Betreuung im Zivilschutz“. Aufgaben, ergänzende Einheiten sowie Zuständigkeiten von Bund und Ländern. BZgA

[3] Gemeinsame Erklärung von Hilfsorganisationen, Luftrettungsorganisationen und Feuerwehren: „Notfallreform: Rettungsdienst braucht verlässliche Finanzierung und echte Mitsprache“, 8. September 2026. DRK

[4] Deutsches Rotes Kreuz: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung, 7. September 2026, insbesondere zur Verbindung mit dem gesundheitlichen Bevölkerungsschutz und zur gesetzlichen Absicherung der Vorhaltekosten. Deutscher Bundestag

[5] Johanniter-Unfall-Hilfe: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung, 7. September 2026. Anforderungen an Aufwuchsfähigkeit, Finanzierung und Selbsthilfekompetenz. Johanniter

[6] Arbeiter-Samariter-Bund: „Notruf 112: Zu viele landen im falschen System – ASB ordnet Reform ein“, 10. Februar 2026; „Kein ‚Pakt‘ auf Augenhöhe: Bund lässt Hilfsorganisationen im Zivilschutz außen vor“, 21. Mai 2026. Arbeiter-Samariter-Bund

[7] Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft: „DLRG zum Pakt für den Bevölkerungsschutz: Zentrales Problem bleibt weiter ungelöst“, Mitteilung des Bundesverbandes vom 21. Mai 2026, veröffentlicht unter anderem auf den Seiten der DLRG-Gliederungen. DLRG Rheda-Wiedenbrück

[8] Bundesministerium für Gesundheit und Deutscher Bundestag: Verfahrensübersicht zur Notfallreform und Bericht über die öffentliche Anhörung vom 9. September 2026. BMG

[9] Bundesministerium für Gesundheit: „Bundeskabinett beschließt Notfallreform“, 22. April 2026, sowie Fragen und Antworten zur Reform. BMG

[10] Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung, Bundestagsdrucksache 21/6808 vom 1. Juli 2026, einschließlich Begründung, Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung. Bundestag DServer

[11] Universität Tübingen, Internationales Zentrum für Ethik in den Wissenschaften: „Welche Infrastruktur ist für wen kritisch?“, Erkenntnisse aus dem Forschungsprojekt AUPIK zur Aufrechterhaltung ambulanter Pflegeinfrastrukturen in Krisensituationen. Universität Tübingen

[12] Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe: Fachinformation „Die Medizinische Task Force des Bundes“. Aufgaben und Einsatzspektrum der ergänzenden sanitätsdienstlichen Einheiten. BZgA

[13] Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe: Fachinformation „Mobiles Betreuungsmodul 5.000“. Konzeption, Versorgungsleistungen und logistische Voraussetzungen. BZgA

[14] Johanniter-Unfall-Hilfe: „Feierliche Eröffnung des AKKON II in Heidenau“, 29. Mai 2026. Doppelnutzung von Infrastruktur für den Regelbetrieb und die Versorgung in Katastrophenlagen. Johanniter

[15] Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe: Fachinformation „Krankenhausalarm- und -einsatzplanung“. Vorbereitung auf interne Ausfälle und außergewöhnliche externe Belastungen. BZgA

[16] Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe: Materialien zur Vorsorge bei Stromausfall sowie zu Bevorratung und Notgepäck, einschließlich des Ratgebers „Vorsorgen für Krisen und Katastrophen“.

Mehr zum Thema: Lieferketten & geopolitische Abhängigkeiten